Gründung & PraxisRechtsgrundlage: § 18 EStG & § 15 EStG

Freiberufler (§ 18 EStG) vs. Gewerbe – Katalogberufe, Gewerbesteuer & Buchhaltung

Kurzdefinition: Freiberufler vs. Gewerbetreibende (§ 18 EStG)

In Deutschland unterscheidet das Steuerrecht zwischen Einkünften aus selbständiger Arbeit (Freiberufler nach § 18 EStG) und Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG). Freiberufler genießen massive Privilegien: Sie zahlen keine Gewerbesteuer, unterliegen keiner Bilanzierungspflicht und dürfen dauerhaft die einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) sowie die Ist-Versteuerung nutzen.

Das Wichtigste in Kürze (Stand 2026):

  • Keine Gewerbesteuer & kein Gewerbeschein: Freiberufler melden ihre Tätigkeit lediglich über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt an.
  • Dauerhafte EÜR (§ 4 Abs. 3 EStG): Auch bei Millionenumsätzen müssen Freiberufler keine doppelte Buchführung oder Bilanz erstellen.
  • Keine IHK-Zwangsmitgliedschaft (Kammerpflicht besteht nur für verkammerte Berufe wie Ärzte, Anwälte, Architekten oder Steuerberater).

Wer zählt nach § 18 EStG zu den freien Berufen?

Das Einkommensteuergesetz unterteilt die freien Berufe in drei Gruppen:

  • 1. Katalogberufe: Ärzte, Zahnärzte, Physiotherapeuten, Heilpraktiker, Rechtsanwälte, Notare, Ingenieure, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer.
  • 2. Katalogähnliche Berufe: Z. B. diplomierte/akademische Softwareentwickler und Systemarchitekten (bei ingenieurähnlicher Tätigkeit), Designer.
  • 3. Wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten (z. B. Dozenten, Coaches, Texter, Musiker, Fotografen bei künstlerischer Gestaltung).

Häufige Fragen zu Freiberufler vs. Gewerbetreibende (§ 18 EStG)

Was ist die 'Abfärbetheorie' (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) bei Personengesellschaften?

Vorsicht bei einer GbR oder Partnerschaft: Erzielt eine freiberufliche GbR auch nur geringe gewerbliche Umsätze (über der Bagatellgrenze von 3 % des Gesamtumsatzes und 24.500 €), 'färben' diese auf die gesamten Einkünfte ab und machen die gesamte GbR gewerbesteuerpflichtig!

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