RechnungsrechtRechtsgrundlage: § 33 UStDV

Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro (§ 33 UStDV) – Regeln & Pflichtangaben

Kurzdefinition: Kleinbetragsrechnung (§ 33 UStDV)

Eine Kleinbetragsrechnung nach § 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) ist eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250,00 Euro inklusive Umsatzsteuer (Brutto) nicht übersteigt. Für sie gelten stark vereinfachte Pflichtangaben.

Das Wichtigste in Kürze (Stand 2026):

  • Grenze liegt bei exakt 250,00 € Brutto (inklusive 19 % oder 7 % Umsatzsteuer).
  • Name und Anschrift des Empfängers sowie eine fortlaufende Rechnungsnummer und das Leistungsdatum sind NICHT erforderlich.
  • Bruttobetrag und Steuersatz (z. B. 'inkl. 19 % MwSt.') genügen – der Steuerbetrag muss nicht separat in Euro ausgewiesen werden.

Welche 4 Angaben genügen bei einer Kleinbetragsrechnung?

Damit Kassenbons, Quittungen und kleine Rechnungen im Alltag schnell ausgestellt werden können, verlangt § 33 UStDV lediglich vier Kernangaben:

  • 1. Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers.
  • 2. Das Ausstellungsdatum.
  • 3. Die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung.
  • 4. Das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe (Bruttobetrag) sowie der anzuwendende Steuersatz (z. B. 19 % oder 7 %) oder ein Hinweis auf eine Steuerbefreiung.

Häufige Fragen zu Kleinbetragsrechnung (§ 33 UStDV)

Gilt die 250-Euro-Grenze Netto oder Brutto?

Die Grenze von 250,00 Euro nach § 33 UStDV versteht sich immer als Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer (bei 19 % MwSt. entspricht dies 210,08 € Netto).

Wann gilt die Vereinfachung für Kleinbetragsrechnungen NICHT?

Beim innergemeinschaftlichen Versandhandel, bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a UStG) sowie bei Reverse-Charge-Umsätzen nach § 13b UStG muss auch unter 250 € immer eine vollständige Rechnung ausgestellt werden.

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