Steuerrecht & UStGRechtsgrundlage: § 19 UStG (Jahressteuergesetz 2024)

Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) 2026 – Neue Grenzen (25.000 € / 100.000 €)

Kurzdefinition: Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit Unternehmer mit geringen Umsätzen von der Pflicht, Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen. Im Gegenzug entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen.

Das Wichtigste in Kürze (Stand 2026):

  • Neue Vorjahresgrenze: Maximal 25.000 € Netto-Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr (früher 22.000 € Brutto).
  • Neue harte Obergrenze im laufenden Jahr: Maximal 100.000 € Umsatz im laufenden Kalenderjahr. Wird die 100.000-€-Grenze unterjährig überschritten, endet der Kleinunternehmerstatus sofort ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet!
  • Keine Prognose mehr nötig: Die frühere 50.000-€-Prognosegrenze zu Jahresbeginn wurde durch die harte 100.000-€-Grenze ersetzt.

Was hat sich durch das Jahressteuergesetz 2024 ab 2025/2026 geändert?

Mit der Umsetzung der EU-Kleinunternehmerrichtlinie wurde § 19 UStG grundlegend modernisiert: Umsätze von Kleinunternehmern sind nun gesetzlich eine echte Umsatzsteuerbefreiung. Die maßgeblichen Grenzen orientieren sich an Nettoumsätzen (25.000 € im Vorjahr / 100.000 € im laufenden Jahr).

Auf jeder Kleinunternehmer-Rechnung muss zwingend ein Hinweis auf die Steuerbefreiung stehen, zum Beispiel: 'Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.'

Häufige Fragen zu Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)

Was passiert, wenn ich im laufenden Jahr 30.000 € Umsatz mache?

Solange Sie im Vorjahr unter 25.000 € lagen und im laufenden Jahr die 100.000-€-Grenze nicht überschreiten, bleiben Sie für das gesamte laufende Jahr Kleinunternehmer. Erst ab dem 1. Januar des Folgejahres wechseln Sie dann in die Regelbesteuerung.

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