RechnungsrechtRechtsgrundlage: § 14 Abs. 4 UStG

Pflichtangaben auf Rechnungen nach § 14 Abs. 4 UStG – Komplette Checkliste 2026

Kurzdefinition: Pflichtangaben auf Rechnungen (§ 14 UStG)

Nach § 14 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) muss jede reguläre Rechnung über 250 Euro Brutto zehn zwingende Pflichtangaben enthalten, damit der Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und das Finanzamt den Beleg bei einer Betriebsprüfung anerkennt.

Das Wichtigste in Kürze (Stand 2026):

  • Fehlt auch nur eine Pflichtangabe nach § 14 Abs. 4 UStG, kann das Finanzamt dem Kunden den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG versagen.
  • Für Rechnungen bis 250,00 € Brutto gelten die vereinfachten Regeln für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV).
  • Auch das Liefer- oder Leistungsdatum (Monatsangabe genügt) ist eine zwingende Pflichtangabe – selbst wenn es mit dem Rechnungsdatum identisch ist.

Die 10 Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG im Detail

Sobald der Gesamtbetrag einer Rechnung 250,00 Euro (Brutto) übersteigt, prüft das Finanzamt streng nach dem Katalog des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 10 UStG:

  • 1. Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers (Rechnungsaussteller).
  • 2. Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Leistungsempfängers (Kunde).
  • 3. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Ausstellers.
  • 4. Ausstellungsdatum der Rechnung (Rechnungsdatum).
  • 5. Eine einmalig vergebene, fortlaufende Rechnungsnummer (Rechnungsnummernkreis).
  • 6. Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung.
  • 7. Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (Leistungszeitraum / Lieferdatum).
  • 8. Nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes Netto-Entgelt sowie im Voraus vereinbarte Minderungen (Rabatte/Skonto).
  • 9. Anzuwendender Steuersatz (19 % oder 7 %) sowie der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung ein entsprechender Hinweis (z. B. § 19 UStG oder § 13b UStG).
  • 10. Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers bei Grundstücksleistungen an Privatpersonen (§ 14b Abs. 1 Satz 5 UStG).

Folgen fehlerhafter Rechnungen & Rechnungsberichtigung

Stellt der Kunde fest, dass eine Pflichtangabe fehlt oder falsch ist (z. B. falsche Rechtsform oder fehlendes Leistungsdatum), darf er die Zahlung nach § 273 BGB zurückhalten, bis er eine ordnungsgemäße Rechnung erhält.

Eine Korrektur erfolgt nach GoBD durch eine Stornorechnung und Neuausstellung oder ein spezifisches Berichtigungsdokument nach § 31 Abs. 5 UStDV.

Häufige Fragen zu Pflichtangaben auf Rechnungen (§ 14 UStG)

Muss eine Rechnung unterschrieben sein?

Nein. Weder für Papierrechnungen noch für PDF- oder E-Rechnungen schreibt das Umsatzsteuergesetz eine eigenhändige Unterschrift vor.

Genügt der Hinweis 'Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum'?

Ja, nach § 31 Abs. 4 UStDV ist dieser Satz ausdrücklich zulässig, sofern die Leistung tatsächlich am Tag der Rechnungsausstellung erbracht oder abgeschlossen wurde.

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