Die 10 Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG im Detail
Sobald der Gesamtbetrag einer Rechnung 250,00 Euro (Brutto) übersteigt, prüft das Finanzamt streng nach dem Katalog des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 10 UStG:
- 1. Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers (Rechnungsaussteller).
- 2. Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Leistungsempfängers (Kunde).
- 3. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Ausstellers.
- 4. Ausstellungsdatum der Rechnung (Rechnungsdatum).
- 5. Eine einmalig vergebene, fortlaufende Rechnungsnummer (Rechnungsnummernkreis).
- 6. Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung.
- 7. Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (Leistungszeitraum / Lieferdatum).
- 8. Nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes Netto-Entgelt sowie im Voraus vereinbarte Minderungen (Rabatte/Skonto).
- 9. Anzuwendender Steuersatz (19 % oder 7 %) sowie der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung ein entsprechender Hinweis (z. B. § 19 UStG oder § 13b UStG).
- 10. Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers bei Grundstücksleistungen an Privatpersonen (§ 14b Abs. 1 Satz 5 UStG).
Folgen fehlerhafter Rechnungen & Rechnungsberichtigung
Stellt der Kunde fest, dass eine Pflichtangabe fehlt oder falsch ist (z. B. falsche Rechtsform oder fehlendes Leistungsdatum), darf er die Zahlung nach § 273 BGB zurückhalten, bis er eine ordnungsgemäße Rechnung erhält.
Eine Korrektur erfolgt nach GoBD durch eine Stornorechnung und Neuausstellung oder ein spezifisches Berichtigungsdokument nach § 31 Abs. 5 UStDV.