Warum Sie eine gebuchte Rechnung niemals einfach löschen dürfen
Sobald eine Rechnung an den Kunden versendet oder in der Buchhaltung erfasst wurde, greift der Grundsatz der Unveränderbarkeit nach den GoBD (§ 146 Abs. 4 AO). Eine fehlerhafte Rechnung darf dann nicht mehr überschrieben oder gelöscht werden.
Stattdessen müssen Sie eine Stornorechnung (kaufmännische Rechnungskorrektur) mit eigener fortlaufender Belegnummer und negativem Betrag ausstellen, die eindeutig auf die Nummer und das Datum der ursprünglichen Rechnung verweist.