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Stornorechnung & Rechnungskorrektur Generator (PDF)

Korrigieren oder stornieren Sie fehlerhafte Rechnungen GoBD-konform per Stornorechnung (Rechnungskorrektur) oder erstellen Sie eine Abrechnungsgutschrift nach § 14 Abs. 2 S. 2 UStG als druckfertiges PDF.

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Warum Sie eine gebuchte Rechnung niemals einfach löschen dürfen

Sobald eine Rechnung an den Kunden versendet oder in der Buchhaltung erfasst wurde, greift der Grundsatz der Unveränderbarkeit nach den GoBD (§ 146 Abs. 4 AO). Eine fehlerhafte Rechnung darf dann nicht mehr überschrieben oder gelöscht werden.

Stattdessen müssen Sie eine Stornorechnung (kaufmännische Rechnungskorrektur) mit eigener fortlaufender Belegnummer und negativem Betrag ausstellen, die eindeutig auf die Nummer und das Datum der ursprünglichen Rechnung verweist.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich eine Stornorechnung noch 'Gutschrift' nennen?

Steuerrechtlich bezeichnet 'Gutschrift' seit 2013 (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG) ausschließlich eine Rechnung, die der Leistungsempfänger ausstellt (z. B. Provisionsgutschrift). Für die Korrektur einer Rechnung sollten Sie zwingend den Begriff 'Stornorechnung' oder 'Rechnungskorrektur' verwenden.

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