RechnungsrechtRechtsgrundlage: § 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG & § 31 Abs. 2 UStDV

Fortlaufende Rechnungsnummer (§ 14 UStG) – Regeln, Formate & Nummernkreise

Kurzdefinition: Fortlaufende Rechnungsnummer

Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG muss jede Rechnung eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen enthalten, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird.

Das Wichtigste in Kürze (Stand 2026):

  • Einmaligkeit ist das oberste Gebot: Jede Rechnungsnummer darf im Unternehmen nur ein einziges Mal existieren.
  • Keine Pflicht zu 1, 2, 3: Sie müssen der Konkurrenz nicht verraten, wie viele Rechnungen Sie schreiben. Kombinationen aus Jahr, Monat oder Kundennummer (z. B. RE-2026-1042) sind ausdrücklich erlaubt.
  • Mehrere Nummernkreise sind zulässig (§ 31 Abs. 2 UStDV): Sie dürfen eigene Nummernkreise pro Kunde, Projekt oder Filiale anlegen.

Bewährte Formate für professionelle Rechnungsnummern

Ein durchdachtes Rechnungsnummern-Schema erleichtert die Zuordnung von Zahlungseingängen auf dem Bankkonto erheblich:

  • Jahresbasiertes Schema: RE-2026-1001, RE-2026-1002 (Start bei 1001 wirkt etablierter als 0001).
  • Datumsbasiertes Schema: 2026-10-24-01 (Jahr-Monat-Tag-Tageszähler – absolut eindeutig, ohne das Gesamtvolumen offenzulegen).
  • Kunden-/Projekt-Nummernkreis: KD402-2026-01 (eigener Nummernkreis für Großkunden).

Häufige Fragen zu Fortlaufende Rechnungsnummer

Was passiert, wenn eine Lücke in den Rechnungsnummern entsteht?

Eine technisch bedingte Lücke (z. B. durch einen gelöschten Entwurf vor dem Versand) führt nicht zur Ungültigkeit der Rechnung, sollte aber für eine spätere Betriebsprüfung kurz dokumentiert werden. Wurde eine Rechnung bereits versendet, muss sie per Stornorechnung ausgeglichen werden.

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