Wann hat der Kunde Anspruch auf eine Quittung (§ 368 BGB)?
Nach § 368 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat jeder Schuldner bei Barzahlung einen gesetzlichen Anspruch auf ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) gegen den Zahlungsempfänger.
Damit das Finanzamt die Quittung beim zahlenden Unternehmer außerdem zum Vorsteuerabzug und als Betriebsausgabe anerkennt, muss sie bei Beträgen bis 250 € Brutto die Anforderungen einer Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV erfüllen (Name/Anschrift des Ausstellers, Leistungsbeschreibung, Steuersatz und Ausstellungsdatum).