Wann das Finanzamt einen Eigenbeleg nach § 160 AO akzeptiert
Geht ein Originalbeleg verloren oder stellt ein Münzautomat keine Quittung aus, greift der Grundsatz 'Keine Buchung ohne Beleg'. In diesem Fall gestattet § 160 der Abgabenordnung (AO) die Ausstellung eines Eigenbelegs.
Der Eigenbeleg muss Datum, Zahlungsempfänger, Verwendungszweck, gezahlten Betrag, den Grund für das Fehlen des Originalbelegs und die eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen enthalten.