Die steuerlichen Spielregeln bei Bewirtungskosten
Bewirtungen von Geschäftspartnern aus geschäftlichem Anlass können zu 70 % als Betriebsausgaben geltend gemacht werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG). Die restlichen 30 % stellen steuerlich nicht abzugsfähigen privaten Aufwand dar.
Entscheidender Vorteil: Ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann die gesamte auf der Gaststättenrechnung ausgewiesene Vorsteuer zu 100 % geltend gemacht werden!