Die reformierten Grenzwerte nach § 19 UStG
Durch das Wachstumschancengesetz wurden die Schwellenwerte für die Kleinunternehmerregelung zum 1. Januar 2025 deutlich angehoben. Der Vorjahresumsatz darf nun bis zu 25.000 € betragen (früher 22.000 €), der voraussichtliche Umsatz im laufenden Kalenderjahr bis zu 100.000 € (früher 50.000 €).
Zudem entfällt für viele Kleinunternehmer die Pflicht zur jährlichen Abgabe einer Umsatzsteuererklärung, sofern das Finanzamt nicht ausdrücklich dazu auffordert.