Die 3 wichtigsten Anwendungsfälle von § 13b UStG in der Praxis
In Deutschland begegnet Ihnen das Reverse-Charge-Verfahren vor allem in drei Konstellationen:
- 1. Grenzüberschreitende B2B-Dienstleistungen innerhalb der EU (§ 13b Abs. 1 / Abs. 2 Nr. 1 UStG): Sie beauftragen z. B. SaaS-Anbieter, Werbeplattformen oder Freelancer aus dem EU-Ausland oder erbringen selbst Leistungen an EU-Unternehmen.
- 2. Bauleistungen an andere Bauleistende im Inland (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG): Subunternehmer am Bau rechnen gegenüber Generalunternehmern mit gültiger USt 1 TG-Bescheinigung netto ab.
- 3. Gebäudereinigungsleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG): Wenn der Auftraggeber selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt.