Steuerrecht & UStGRechtsgrundlage: § 13b UStG

Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG) – Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Kurzdefinition: Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG)

Beim Reverse-Charge-Verfahren (Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG) schuldet nicht der Rechnungsaussteller, sondern der gewerbliche Rechnungsempfänger die Umsatzsteuer gegenüber seinem Finanzamt. Die Rechnung wird daher zwingend als reine Netto-Rechnung (0 % USt.) ausgestellt.

Das Wichtigste in Kürze (Stand 2026):

  • Der Leistende stellt eine reine Netto-Rechnung ohne Umsatzsteuer aus.
  • Pflichthinweis auf der Rechnung: 'Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG'.
  • Der Leistungsempfänger meldet die Umsatzsteuer in seiner USt-Voranmeldung an und zieht sie bei Vorsteuerabzugsberechtigung im selben Moment wieder als Vorsteuer ab (Nullsummenspiel).

Die 3 wichtigsten Anwendungsfälle von § 13b UStG in der Praxis

In Deutschland begegnet Ihnen das Reverse-Charge-Verfahren vor allem in drei Konstellationen:

  • 1. Grenzüberschreitende B2B-Dienstleistungen innerhalb der EU (§ 13b Abs. 1 / Abs. 2 Nr. 1 UStG): Sie beauftragen z. B. SaaS-Anbieter, Werbeplattformen oder Freelancer aus dem EU-Ausland oder erbringen selbst Leistungen an EU-Unternehmen.
  • 2. Bauleistungen an andere Bauleistende im Inland (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG): Subunternehmer am Bau rechnen gegenüber Generalunternehmern mit gültiger USt 1 TG-Bescheinigung netto ab.
  • 3. Gebäudereinigungsleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG): Wenn der Auftraggeber selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt.

Häufige Fragen zu Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG)

Gilt § 13b UStG bei Eingangsrechnungen aus dem Ausland auch für Kleinunternehmer?

Ja, Vorsicht! Wenn ein deutscher Kleinunternehmer (§ 19 UStG) Dienstleistungen oder Software-Abos aus dem Ausland bezieht, schuldet er darauf nach § 13b UStG die deutsche Umsatzsteuer von 19 % – darf diese aber als Kleinunternehmer NICHT als Vorsteuer abziehen!

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