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Reverse-Charge & Drittland Rechner: B2B Umsatzsteuer im Ausland (§ 13b & § 3a UStG)

Ermitteln Sie mit wenigen Klicks die korrekte steuerliche Behandlung für grenzüberschreitende Rechnungen in die EU (Reverse Charge) und Drittländer (USA, UK, Schweiz) inklusive amtlicher Pflichttexte.

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Das Reverse-Charge-Verfahren im europäischen B2B-Verkehr

Erbringen Sie als deutsches Unternehmen Dienstleistungen (z. B. IT-Beratung, Design, Software) an ein anderes Unternehmen in einem EU-Mitgliedstaat, greift das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren (Umkehr der Steuerschuldnerschaft).

Gemäß § 3a Abs. 2 UStG i.V.m. Art. 196 der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG schuldet der ausländische Leistungsempfänger die Umsatzsteuer in seinem Heimatland. Sie stellen eine Netto-Rechnung ohne deutsche Mehrwertsteuer aus.

  • Pflicht: Sie müssen die gültige USt-IdNr. des Kunden vor Rechnungsstellung qualifiziert prüfen.
  • Pflicht: Auf der Rechnung muss der gesetzliche Hinweis 'Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse Charge)' stehen.
  • Pflicht: Der Nettoumsatz muss in Zeile 41 (Kz 21) der USt-VA und in der monatlichen/quartalsweisen Zusammenfassenden Meldung (ZM) beim BZSt gemeldet werden.

Rechnungen an Kunden im Drittland (USA, UK, Schweiz)

Bei B2B-Kunden außerhalb der EU (Drittland) liegt der Leistungsort für sonstige Leistungen am Sitz des Leistungsempfängers (§ 3a Abs. 2 UStG). Die Leistung ist in Deutschland nicht steuerbar.

Sie weisen keine deutsche Umsatzsteuer aus, müssen jedoch auf der Rechnung angeben, dass es sich um eine im Inland nicht steuerbare Leistung handelt. Eine Meldung in der ZM entfällt.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was passiert, wenn der EU-Kunde keine gültige USt-IdNr. hat?

Ohne Nachweis einer gültigen ausländischen USt-IdNr. gilt der Kunde umsatzsteuerlich als Privatperson (B2C). In diesem Fall müssen Sie deutsche Umsatzsteuer (19 %) ausweisen und abführen bzw. die OSS-Regelung beachten.

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