Das Reverse-Charge-Verfahren im europäischen B2B-Verkehr
Erbringen Sie als deutsches Unternehmen Dienstleistungen (z. B. IT-Beratung, Design, Software) an ein anderes Unternehmen in einem EU-Mitgliedstaat, greift das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren (Umkehr der Steuerschuldnerschaft).
Gemäß § 3a Abs. 2 UStG i.V.m. Art. 196 der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG schuldet der ausländische Leistungsempfänger die Umsatzsteuer in seinem Heimatland. Sie stellen eine Netto-Rechnung ohne deutsche Mehrwertsteuer aus.
- Pflicht: Sie müssen die gültige USt-IdNr. des Kunden vor Rechnungsstellung qualifiziert prüfen.
- Pflicht: Auf der Rechnung muss der gesetzliche Hinweis 'Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse Charge)' stehen.
- Pflicht: Der Nettoumsatz muss in Zeile 41 (Kz 21) der USt-VA und in der monatlichen/quartalsweisen Zusammenfassenden Meldung (ZM) beim BZSt gemeldet werden.