Steuerrecht & UStGRechtsgrundlage: § 16 UStG & § 20 UStG

Ist-Versteuerung vs. Soll-Versteuerung (§ 16 & § 20 UStG) – Was spart mehr Liquidität?

Kurzdefinition: Ist-Versteuerung vs. Soll-Versteuerung

Bei der Soll-Versteuerung (Versteuerung nach vereinbarten Entgelten, § 16 UStG) wird die Umsatzsteuer bereits mit Ausführung der Leistung und Rechnungsstellung ans Finanzamt fällig – noch bevor der Kunde gezahlt hat. Bei der Ist-Versteuerung (Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten, § 20 UStG) müssen Sie die Umsatzsteuer erst dann abführen, wenn das Geld tatsächlich auf Ihrem Bankkonto eingegangen ist.

Das Wichtigste in Kürze (Stand 2026):

  • Liquiditätsvorteil: Die Ist-Versteuerung schützt Sie davor, Umsatzsteuer für säumige Kunden aus eigener Tasche vorstrecken zu müssen.
  • Wer darf die Ist-Versteuerung nach § 20 UStG nutzen? Alle Freiberufler (§ 18 EStG unabhängig vom Umsatz!) sowie Gewerbetreibende mit einem Vorjahresumsatz von bis zu 800.000 Euro (erhöht durch das Wachstumschancengesetz).

Wie beantragt man die Ist-Versteuerung beim Finanzamt?

Gleich bei der Gründung kreuzen Sie im 'Fragebogen zur steuerlichen Erfassung' auf ELSTER die Berechnung der Umsatzsteuer nach 'vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG)' an. Auch ein späterer Wechsel von der Soll- zur Ist-Versteuerung ist jederzeit durch einen formlosen Antrag beim zuständigen Finanzamt möglich.

Häufige Fragen zu Ist-Versteuerung vs. Soll-Versteuerung

Bis zu welchem Umsatz dürfen Gewerbetreibende die Ist-Versteuerung nutzen?

Durch das Wachstumschancengesetz wurde die Umsatzgrenze in § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG auf 800.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr angehoben. Für Freiberufler (die nicht buchführungspflichtig sind) gilt überhaupt keine Umsatzobergrenze.

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