RechnungsrechtRechtsgrundlage: § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG & § 31 Abs. 4 UStDV

Leistungszeitraum & Lieferdatum auf der Rechnung (§ 14 UStG & § 31 UStDV)

Kurzdefinition: Leistungszeitraum & Lieferdatum

Der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (Leistungsdatum bzw. Leistungszeitraum) ist nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG eine zwingende Pflichtangabe auf jeder Rechnung über 250 Euro Brutto. Nach § 31 Abs. 4 UStDV genügt dabei die Angabe des Kalendermonats, in dem die Leistung ausgeführt wurde.

Das Wichtigste in Kürze (Stand 2026):

  • Ohne Angabe des Liefer- oder Leistungszeitpunkts ist die Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt!
  • Monatsangabe reicht aus (§ 31 Abs. 4 UStDV): 'Leistungszeitraum: Oktober 2026' ist völlig ausreichend.
  • Satz 'Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum' ist zulässig, wenn beide Tage tatsächlich übereinstimmen.

Warum prüft das Finanzamt den Leistungszeitraum so genau?

Umsatzsteuerlich entsteht die Steuer grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG) – nicht erst mit dem Rechnungsdatum! Deshalb benötigt der Betriebsprüfer das Leistungsdatum, um zu prüfen, ob Umsatzsteuer und Vorsteuer im richtigen Monat oder Quartal angemeldet wurden.

Häufige Fragen zu Leistungszeitraum & Lieferdatum

Welches Leistungsdatum gilt bei einem mehrwöchigen Projekt oder Werkvertrag?

Bei Werkleistungen und Projekten ist der Tag der Vollendung bzw. der Abnahme durch den Auftraggeber (§ 640 BGB) der maßgebliche Leistungszeitpunkt. Bei laufender Beratung auf Stundenbasis geben Sie den jeweiligen Leistungsmonat an (z. B. '01.10.2026 – 31.10.2026').

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