Steuerrecht & UStGRechtsgrundlage: § 35a Abs. 3 EStG

Handwerkerrechnung absetzen (§ 35a EStG) – Bis zu 1.200 € Steuerbonus sichern

Kurzdefinition: Steuerbonus Handwerkerrechnung (§ 35a EStG)

Nach § 35a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Privatpersonen 20 % der in einer Handwerkerrechnung enthaltenen Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten (maximal 20 % von 6.000 € = 1.200 € pro Jahr) direkt von ihrer Einkommensteuerschuld abziehen.

Das Wichtigste in Kürze (Stand 2026):

  • Bis zu 1.200 € direkte Steuererstattung pro Jahr und Haushalt für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.
  • Zusätzlich bis zu 4.000 € Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG, z. B. Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst).
  • Strenges Barzahlungsverbot (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG): Die Zahlung MUSS unbar per Überweisung oder Kartenzahlung auf das Konto des Handwerkers erfolgen!

Welche Anforderungen muss die Handwerkerrechnung erfüllen?

Damit das Finanzamt den Steuerbonus gewährt, muss der Handwerksbetrieb auf der Rechnung zwingend zwischen begünstigten Lohn-/Fahrtkosten und nicht begünstigten Materialkosten trennen:

  • Begünstigt (20 % Abzug): Arbeitslohn vor Ort, Anfahrtskosten, Maschinen- und Gerätekosten sowie Verbrauchsmittel (z. B. Abdeckfolie, Reinigungsmittel) inklusive der darauf entfallenden Mehrwertsteuer.
  • Nicht begünstigt: Eingebaute Materialien und Waren (z. B. Fliesen, Farbe, Heizkörper, Ersatzteile).
  • Unbare Zahlung: Bei Barzahlung gegen Quittung verweigert das Finanzamt den Steuerabzug ausnahmslos!

Häufige Fragen zu Steuerbonus Handwerkerrechnung (§ 35a EStG)

Gilt § 35a EStG auch für Mieter?

Ja! Sowohl Eigentümer als auch Mieter können Handwerkerleistungen in ihrer selbstgenutzten Wohnung steuerlich geltend machen – selbst dann, wenn die Kosten über die jährliche Nebenkostenabrechnung des Vermieters abgerechnet wurden.

Weitere Themen im Rechly Steuer- & Rechnungs-Lexikon