Nach § 271 BGB ist eine Rechnung grundsätzlich sofort mit Erhalt zur Zahlung fällig. In Zahlungsverzug (§ 286 BGB) gerät der Schuldner jedoch erst durch eine Mahnung, durch das Überschreiten eines kalendermäßig bestimmten Zahlungsziels oder automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung.
Das Wichtigste in Kürze (Stand 2026):
Kalendermäßiges Zahlungsziel spart die 1. Mahnung: Formulieren Sie auf der Rechnung ein konkretes Datum ('Zahlbar bis zum 07.11.2026'), gerät der Kunde am 08.11. automatisch ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Gesetzliche Verzugszinsen (§ 288 BGB): Im B2B-Geschäft 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, gegenüber Verbrauchern (B2C) 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
40-Euro-Verzugspauschale (§ 288 Abs. 5 BGB): Gegenüber Geschäftskunden (B2B) haben Sie bei Verzug sofort Anspruch auf 40,00 € Pauschalschadensersatz.
Warum 'Zahlbar innerhalb von 14 Tagen' rechtlich eine Falle sein kann
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) reicht die bloße einseitige Angabe 'Zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum' auf einer Rechnung oft noch nicht für einen automatischen Verzug nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB aus, wenn diese Frist nicht bereits vorab im Vertrag oder in den AGB vereinbart wurde.
Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie das Zahlungsziel bereits im Angebot/Vertrag verankern und bei Überschreitung sofort mit unserem kostenlosen Mahnungs-Generator eine rechtssichere Zahlungserinnerung versenden.
Häufige Fragen zu Zahlungsziel & Zahlungsverzug (§ 286 BGB)
Wann greift die gesetzliche 30-Tage-Verzugsregel automatisch?
Nach § 286 Abs. 3 BGB kommt ein Geschäftskunde (B2B) spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung automatisch in Zahlungsverzug. Bei Privatkunden (B2C) gilt dies nur, wenn Sie auf der Rechnung ausdrücklich auf diese 30-Tage-Folge hingewiesen haben!
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