RechnungsrechtRechtsgrundlage: § 14 Abs. 2 S. 2 UStG & § 14c UStG

Gutschrift vs. Stornorechnung – Warum der falsche Begriff Umsatzsteuer kostet

Kurzdefinition: Gutschrift vs. Stornorechnung

Im deutschen Umsatzsteuerrecht bezeichnet eine 'Gutschrift' (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG) ausschließlich eine Rechnung im umgekehrten Verfahren, bei der der Leistungsempfänger für den Lieferanten abrechnet (z. B. Provisionsgutschrift). Die Korrektur oder Aufhebung einer bereits gestellten Rechnung heißt dagegen zwingend 'Stornorechnung' oder 'Rechnungskorrektur'.

Das Wichtigste in Kürze (Stand 2026):

  • Echte Gutschrift (Abrechnungsgutschrift): Positiver Betrag – der Kunde stellt dem Dienstleister den Beleg über dessen Honorar/Provision aus.
  • Stornorechnung (Rechnungskorrektur): Negativer Betrag – der Rechnungsaussteller hebt eine eigene fehlerhafte Ausgangsrechnung ganz oder teilweise auf.
  • Pflichtangaben auf der Stornorechnung: Eigene Belegnummer, negativer Betrag und eindeutiger Verweis auf Nummer und Datum der Ursprungsrechnung.

So stornieren und korrigieren Sie eine Rechnung GoBD-konform in 2 Schritten

Wenn eine Rechnung bereits an den Kunden verschickt oder verbucht wurde, gehen Sie wie folgt vor:

  • Schritt 1: Erstellen Sie eine Stornorechnung (Rechnungskorrektur) über den negativen Betrag mit Verweis auf die ursprüngliche Rechnungsnummer (z. B. 'Stornierung zu Rechnung RE-2026-1018 vom 05.10.2026').
  • Schritt 2: Erstellen Sie eine neue, korrekte Rechnung unter einer neuen fortlaufenden Rechnungsnummer.

Häufige Fragen zu Gutschrift vs. Stornorechnung

Droht bei einer falsch benannten 'Gutschrift' eine doppelte Steuerschuld nach § 14c UStG?

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zwar klargestellt, dass die bloße Verwendung des Wortes 'Gutschrift' für eine Stornorechnung allein noch keine unberechtigte Steuerschuld nach § 14c UStG auslöst, sofern aus dem Beleg eindeutig hervorgeht, dass eine frühere Rechnung korrigiert wird. Dennoch sollten Sie im Geschäftsverkehr sauber den Begriff 'Stornorechnung' oder 'Rechnungskorrektur' nutzen.

Weitere Themen im Rechly Steuer- & Rechnungs-Lexikon