Abschreibung von Wirtschaftsgütern nach deutschem Steuerrecht
Kaufen Sie betriebliche Arbeitsmittel (z. B. Computer, Büromöbel, Fahrzeug), dürfen die Kosten ab einer gewissen Höhe nicht sofort im Kaufmonat voll als Betriebsausgabe abgezogen werden, sondern müssen über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden (AfA = Absetzung für Abnutzung, § 7 EStG).
- Bis 800 € netto (GWG nach § 6 Abs. 2 EStG): 100 % Sofortabschreibung im Anschaffungsjahr möglich.
- 250,01 € bis 1.000 € netto (Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG): Wahlrecht für 5-jährige Poolabschreibung mit pauschal 20 % pro Jahr.
- Über 800 € / 1.000 € netto: Reguläre lineare Abschreibung nach amtlicher BMF-Tabelle.
- Sonderregelung Computer/Software: Durch BMF-Schreiben vom 22.02.2022 gilt für Computerhardware und Software eine fiktive Nutzungsdauer von 1 Jahr (faktische Sofortabschreibung).